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Dienstnehmereigenschaft von Aushilfskräften

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2025/1ÖStZB 2025, 3 Heft 1 und 2 v. 5.2.2025

EStG 1988: § 47 Abs 2

BAO: § 274

1) Der Legaldefinition des § 47 Abs 2 EStG 1988 sind zwei Kriterien zu entnehmen, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses (hier: der im Messebau eingesetzten Personen) sprechen, nämlich die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers. In Fällen, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbstständig und einer nichtselbstständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, ist auf weitere Abgrenzungskriterien (wie etwa auf das Fehlen eines Unternehmerrisikos, oder die Befugnis, sich vertreten zu lassen) Bedacht zu nehmen.

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