Mehrwertsteuer
Durchführungsverordnung (EU) Nr 282/2011 (Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung): Art 9a
Art 9a Abs 1 Durchführungsverordnung (EU) Nr 282/2011 berücksichtigt die wesentlichen allgemeinen Ziele der MWStSystRL und stellt die einheitliche Anwendung der darin enthaltenen Vorschriften sicher. Der EuGH bestätigte, dass Art 9a Abs 1 Durchführungsverordnung (EU) Nr 282/2011 die MWStSystRL korrekt umsetzt, ohne deren wesentliche Bestimmungen zu ändern. Der Rat hat bei der Einführung dieser Bestimmung seine Durchführungsbefugnisse nicht überschritten. Art 9a Abs 1 präzisiert lediglich, wie Art 28 MWStSystRL im Kontext elektronisch erbrachter Dienstleistungen konkret anzuwenden ist.