Verbrauchsteuer
RL 2008/118/EG : Art 16 Abs 1
In Bulgarien führt eine schwere Steuerhinterziehung automatisch zum Entzug der Betriebszulassung für ein Steuerlager. Fraglich war, ob Art 16 Abs 1 RL 2008/118/EG einer nationalen Regelung entgegensteht, die bei einer schweren Zuwiderhandlung gegen die Verbrauchsteuerregelung neben einer Geldstrafe auch den Entzug der Zulassung für den Betrieb eines Steuerlagers vorsieht. Der EuGH stellt fest, dass die Mitgliedstaaten zur Vermeidung von Steuerhinterziehung Bedingungen für die Zulassung von Steuerlagern festlegen dürfen. Eine Sanktion wie der Entzug der Zulassung ist grds mit der Richtlinie vereinbar. Allerdings müssen nationale Sanktionen die Grundsätze des Unionsrechts beachten, insb den Grundsatz ne bis in idem (Art 50 GRC), der eine doppelte Bestrafung derselben Tat untersagt. Zu prüfen ist, ob die Sanktionen (Geldstrafe und Zulassungsentzug) als "strafrechtlicher Natur" einzustufen sind. Dies ist bei der Geldstrafe der Fall, während der Entzug der Zulassung nicht unbedingt eine repressive Maßnahme ist, sondern auch eine