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RL 2006/112/EG (MWStSystRL): Art 2 Abs 1, Art 24 Abs 1, Art 43
Das vorlegende Gericht wollte im Wesentlichen wissen, ob Art 2 Abs 1 Buchst c, Art 24 Abs 1 und Art 43 RL 2006/112 im Hinblick auf eine ganze Reihe von in diesen Fragen angeführten Umständen dahin auszulegen sind, dass nicht die Gesellschaft, die eine Lizenz für Know-how zur elektronischen Erbringung von Unterhaltungsdienstleistungen erhalten hat, diese Dienstleistungen tatsächlich erbringt, sodass nicht sie als Empfängerin der von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen StPfl erbrachten technischen Unterstützungsleistungen für dieses Know-how angesehen werden kann, sondern dass in Wirklichkeit die ebenfalls in diesem anderen Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft, die diese Lizenz erteilt hat, die wahre Erbringerin der Unterhaltungsdienstleistungen und damit die Empfängerin der technischen Unterstützungsleistungen ist. Der EuGH verweist jedoch darauf, dass sich ein Vorabentscheidungsersuchen nicht auf Tatsachenfragen beziehen darf, die im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits aufgeworfen werden, und dass der EuGH das Unionsrecht nicht selbst auf den Rechtsstreit anzuwenden hat. Er war daher zur Entscheidung über die Vorlagefragen unzuständig.