Mehrwertsteuer
6. RL 77/388/EWG (Sechste RL): Art 168 Buchst a
Die luxemburgische Gesellschaft Navitours bietet Dienstleistungen der touristischen Schifffahrt auf demjenigen Abschnitt der Mosel an, über den die Bundesrepublik Deutschland und das Großherzogtum Luxemburg die Hoheitsgewalt gemeinsam ausüben (deutsch-luxemburgisches Kondominium). Eine unionsrechtliche Ausnahme für dieses Gebiet ist nicht vorgesehen. Strittig war nunmehr die Erhebung der MWSt in einem Gebiet mit diesem Status. Nach Ansicht des EuGH sind Dienstleistungen wie im Ausgangsverfahren jedenfalls zu besteuern. Die Besteuerung dieser Leistungen durch einen dieser Mitgliedstaaten hindert den anderen Mitgliedstaat daran, diese Leistungen seinerseits zu besteuern, unbeschadet der Möglichkeit dieser beiden Mitgliedstaaten, die Besteuerung von Leistungen, die in diesem Gebiet erbracht werden, anders zu regeln, insb durch eine Vereinbarung, sofern die Nichtbesteuerung von Einnahmen und die Doppelbesteuerung vermieden werden.