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Aufgabe einer Gebäudevermietung wegen fehlender männlicher Nachkommen - keine Liebhaberei

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2024/1ÖStZB 2024, 3 Heft 1 und 2 v. 2.2.2024

EStG 1988: § 2

LVO: § 2 Abs 3

Es muss der Ertragsfähigkeit einer Vermietungsbetätigung nicht entgegenstehen, wenn die Vermietung - vor der tatsächlichen Erzielung eines gesamtpositiven Ergebnisses - "aus persönlichen Gründen" (hier: fehlende männliche Nachkommen) eingestellt wird. Diesfalls ist es am Steuerpflichtigen gelegen, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Vermietung nicht von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen ist, sondern sich die Beendigung erst nachträglich, insb durch den Eintritt konkreter Unwägbarkeiten, ergeben hat.

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