KommStG: § 3, § 8 Z 2
UStG: § 6 Abs 1 Z 14
Sind die von den Mitgliedern an einen Verein (hier: "Golfclub") gezahlten Mitgliedsbeiträge als unechte Mitgliedsbeiträge einzustufen, da diesen Beiträgen eine konkrete Gegenleistung des Vereines an die Beitragszahler gegenübersteht, so ist der Verein insoweit unternehmerisch tätig und somit kommunalsteuerpflichtig.