Verbrauchsteuern
RL 2003/96/EG (EnergiesteuerRL): Art 5 vierter Gedankenstrich
Im Ausgangsverfahren stellte Shell beim Hauptzollamt mit dem dafür vorgesehenen amtlichen Vordruck einen Antrag auf Steuerentlastung gem § 54 Abs 1 EnergieStG für Energieerzeugnisse, die sie zu betrieblichen Zwecken verwendet hatte. Die nationale Regelung sieht zum einen eine Frist von einem Jahr für die Festsetzung der Energiesteuer vor; diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Im Fall einer Außenprüfung läuft diese Frist nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Zum anderen sieht diese Regelung für die Einreichung eines Antrags auf Steuerentlastung bei den zuständigen nationalen Behörden eine Frist vor, die gleich lang ist und offenbar zum selben Zeitpunkt zu laufen beginnt wie die Festsetzungsfrist. Der Ablauf der Antragstellungsfrist führt automatisch und ausnahmslos zur Ablehnung des Antrags, selbst wenn die Frist für die Festsetzung der Steuer wegen einer insoweit möglichen Aussetzung, Unterbrechung oder Verlängerung noch nicht abgelaufen ist. Der gegenständliche Antrag wurde allerdings nach Ablauf der gesetzlich normierten Frist, jedoch vor Ablauf der Steuerfestsetzungsfrist gestellt. Der Effektivitätsgrundsatz und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht jedoch einer solchen nationalen Regelung entgegen, wonach Anträge automatisch und ausnahmslos ablehnt werden müssen, allein weil der Antragsteller die im nationalen Recht für eine solche Antragstellung festgelegte Frist nicht eingehalten hat.