Verbrauchsteuern
RL 92/83/EWG : Art 27 Abs 1 Buchst e
Im Ausgangsverfahren stellt ein Unternehmen Lebensmittel und Getränke her. Zur Herstellung von Aromen, die unter die Position 3302 der KN fallen, verwendet CMCI unvergällten 100%igen Ethylalkohol, der unter die Position 2207 der KN fällt. Die Aromen haben einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol und sind für die Bereitung von nicht alkoholischen Getränken bestimmt. Die Kl des Ausgangsverfahrens ist kein registrierter Empfänger, und Pepsi Irland ist kein zugelassener Lagerinhaber. CMCI hingegen ist ein zugelassener Lagerinhaber. Ein Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol, das unter die Positionen 2207 und 2208 der KN fällt, fällt mithin auch dann unter den Begriff "Ethylalkohol" iSv Art 20 erster Gedankenstrich RL 92/83 , wenn es Teil eines Aromas ist, das unter die Position 3302 der KN fällt. Nach Art 19 Abs 1 der Richtlinie müsste ein solches Erzeugnis demnach - vorbehaltlich der Steuerbefreiungen gem Art 27 Abs 1 der Richtlinie - grds der harmonisierten Verbrauchsteuer gemäß der Richtlinie unterliegen. Die Aromen des Ausgangsverfahrens wurden in dem Mitgliedstaat, in dem sie hergestellt worden sind (Irland), iSd RL 2008/118 in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Dieser Mitgliedstaat hat auf sie die Steuerbefreiung gem Section 77(a)(iii) Finance Act 2003 angewandt, die der Umsetzung von Art 27 Abs 1 Buchst e RL 92/83 dient. Der Mitgliedstaat, für den die Aromen bestimmt waren, war daher ver-