Zollrecht
Zollkodex der Union: Art 124 Abs 1 Buchst e
Im Ausgangsverfahren organisierte UB mit anderen Tatbeteiligten den Schmuggel von verbrauchsteuerpflichtigen Zigaretten aus Belarus in das Gebiet Litauens. Das Kfz, das die betreffenden Waren auf dem Gebiet Litauens transportierte, wurde von Grenzbeamten angehalten, die diese Waren beschlagnahmten. Fraglich war nunmehr, ob eine Zollschuld erlischt, wenn Waren beschlagnahmt und anschließend eingezogen werden, nachdem sie bereits unrechtmäßig in das Zollgebiet der EU eingeführt wurden. Nach Art 42 Abs 1 Zollkodex der Union ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften vorzusehen. Gem Art 124 Abs 2 Zollkodex der Union gilt die Zollschuld für die Zwecke der Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften als nicht erloschen, wenn die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder das Bestehen einer Zollschuld nach dem Recht eines Mitgliedstaats die Grundlage für die Festlegung der Sanktionen sind. Das Erlöschen der Zollschuld für den Fall einer Beschlagnahme und Einziehung von Waren nach ihrer unrechtmäßigen Einfuhr in das Zollgebiet der EU kann weder die Anwendung von Sanktionen verhindern noch deren abschreckende Wirkung beeinträchtigen. Eine Zollschuld erlischt, wenn Waren beschlagnahmt und anschließend eingezogen werden, nachdem sie bereits unrechtmäßig in das Zollgebiet der EU eingeführt wurden. Das Erlöschen der Zollschuld führt jedoch nicht zum Erlöschen der Verbrauchsteuerschuld und der Mehrwertsteuerschuld für unrechtmäßig in das Zollgebiet der EU eingeführte Waren.