BAO: § 26 Abs 1
Bezieht ein Musiker und Unterhaltungsdarbieter in Österreich Honorare und hat er die Verfügungsgewalt über eine Wohnung in Österreich und kann er diese zudem jederzeit für sein Wohnbedürfnis nutzen, so ist er in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, auch wenn er sich in den Wintermonaten in Kenia aufhält.