UStG: § 1 Abs 1 Z 3
UZK: Art 79 Abs 1 Buchst a und b
Bei Verstößen gegen zollrechtliche Vorschriften kann - neben der Zollschuld - auch eine Mehrwertsteuerpflicht bestehen, wenn aufgrund des Fehlverhaltens, das zur Entstehung der Zollschuld führte, angenommen werden kann, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind und somit einem Verbrauch, dh dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden konnten. In das Zollgebiet der Union verbrachte Waren unterliegen nur dann der Mehrwertsteuer, wenn eine "Einfuhr" vorliegt.