BAO: § 236, § 294, § 299
1) Auch unter § 294 BAO fallende Begünstigungsbescheide können - bei Erfüllung der Voraussetzungen - gem § 299 BAO aufgehoben werden. Die Anwendbarkeit des § 299 BAO für die in § 294 Abs 1 BAO genannten Begünstigungsbescheide ist nach dem Gesetzeswortlaut nämlich nicht ausgeschlossen.