UmgrStG: § 7 Abs 1 Z 1
BAO: § 118
Voraussetzung für die Verwirklichung des Umwandlungstatbestandes iSd § 7 Abs 1 UmgrStG ist ua, dass am Umwandlungsstichtag ein Betrieb vorhanden ist. Die Definition des Betriebes iSd § 7 Abs 1 Z 1 UmgrStG richtet sich dabei nach dem allgemeinen ertragsteuerlichen Betriebsbegriff, der sich nicht mit dem Unternehmensbegriff des § 2 Abs 1 UStG 1994 deckt.