KStG 1988: § 9 Abs 3
Die österreichische Regelung begründet eine Ungleichbehandlung zwischen
Muttergesellschaften mit Sitz in Österreich, die mittels Gruppenbildung die positiven Ergebnisse ihrer gewinnbringenden Tochtergesellschaften durch die Verluste ihrer defizitären Tochtergesellschaften ausgleichen können, einerseits und