EStG 1988: § 3 Abs 1 Z 21, § 15 Abs 2 Z 3 lit a
Es ist belanglos, ob geldwerte Vorteile iSd § 15 EStG 1988 auch nahen Angehörigen der Arbeitnehmer gewährt werden, wenn der Grund der Zuwendung dieser Vorteile ausschließlich in den bestehenden Dienstverhältnissen liegt. Sie sind daher grundsätzlich auch bei den Arbeitnehmern steuerlich zu erfassen.