EStG 1988: § 2 Abs 3
LVO: § 1 Abs 1
Fallen bei Betätigungen iSd § 1 Abs 1 LVO Verluste an, ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, insb anhand der im § 2 Abs 1 Z 1 bis 6 LVO genannten Kriterien zu beurteilen. Dabei kommt dem in § 2 Abs 1 Z 6 LVO genannten Kriterium - Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen - besondere Bedeutung zu. Die Besonderheiten von Forschungstätigkeiten sind dabei ausreichend zu berücksichtigen.