EStG 1988: § 47 Abs 2
Bei der Abgrenzung von selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit bei Filmschauspielern kommt dem Unternehmerrisiko entscheidendes Gewicht zu. Ein solches ist bei künstlerischer Betätigung schon dann anzunehmen, wenn im Falle unverschuldeter Unmöglichkeit, die Leistung zu erbringen, kein Anspruch auf Entgelt besteht.