EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 8 lit c, § 30 Abs 6
Beginnt die Verwendung eines Gebäudes des Altvermögens zur Erzielung von Einkünften nach dem 31. 12. 2012, sind die fiktiven Anschaffungskosten gem § 16 Abs 1 Z 8 lit c EStG nur dann als AfA-Bemessungsgrundlage heranzuziehen, wenn die Verwendung zur Einkünfteerzielung erstmalig erfolgt.