BAO: § 96 Abs 1
Gemäß § 96 Abs 1 BAO müssen schriftliche Erledigungen der Abgabenbehörden ua die Bezeichnung der Behörde enthalten.
Dem Erfordernis der Bezeichnung der Behörde ist Rechnung getragen, wenn - nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann, also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstückes - erkennbar ist, von welcher Behörde die Erledigung erlassen wurde. Ob und welcher Behörde eine Erledigung zuzurechnen ist, ist somit anhand ihres äußeren Erscheinungsbildes, also insb anhand des Kopfes, des Spruches und seiner Einleitung, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung zu beurteilen. Es ist demnach nicht von Bedeutung, an welcher Stelle der Erledigung die Behörde genannt ist.