BAO: § 83
ZustellG: § 9 Abs 4
Eine allgemeine Vertretungsbefugnis schließt (im Allgemeinen) eine Zustellungsbevollmächtigung mit ein. Dies gilt auch, wenn sich ein dazu befugter Vertreter auf die ihm erteilte Vollmacht beruft. Hat eine Partei mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so gilt nach § 9 Abs 4 Zustellgesetz die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist.