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Geschäftsführerhaftung für Kriegsopferabgabe

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2023/161ÖStZB 2023, 408 Heft 14 v. 17.7.2023

BAO: § 9, §§ 80 ff

Der Vertreter hat darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung iSd § 9 Abs 1 BAO annehmen darf.

Gehen aus den im Firmenbuch öffentlich zugänglichen Jahresabschlüssen der Primärschuldnerin hohe Kassabestände hervor, so kann vom Vorhandensein liquider Mit-

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