BAO: § 9, §§ 80 ff
Der Vertreter hat darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung iSd § 9 Abs 1 BAO annehmen darf.
Gehen aus den im Firmenbuch öffentlich zugänglichen Jahresabschlüssen der Primärschuldnerin hohe Kassabestände hervor, so kann vom Vorhandensein liquider Mit-