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Verfügung einer Auskunftssperre gemäß § 18 Abs 2 MeldeG - Eingabegebühr

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2023/160ÖStZB 2023, 406 Heft 14 v. 17.7.2023

GebG: § 14 TP 6 Abs 1 und Abs 5 Z 10

MeldeG: § 18 Abs 2 idF BGBl 1994/505

Trägt sich ein im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl tätiger Bediensteter in einen bei seiner Dienstbehörde aufliegenden Vordruck - zwecks Verfügung einer Auskunftssperre gem § 18 Abs 2 MeldeG 1991 - ein, die keinen Adressaten eines Antrages enthält, so liegt keine Eingabe an den Bürgermeister der Wohnsitzgemeinde (Meldebehörde) vor. Vielmehr handelte es sich um einen Vorgang zwischen dem Bediensteten und seinem Dienstgeber.

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