GebG: § 14 TP 6 Abs 1 und Abs 5 Z 10
MeldeG: § 18 Abs 2 idF BGBl 1994/505
Trägt sich ein im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl tätiger Bediensteter in einen bei seiner Dienstbehörde aufliegenden Vordruck - zwecks Verfügung einer Auskunftssperre gem § 18 Abs 2 MeldeG 1991 - ein, die keinen Adressaten eines Antrages enthält, so liegt keine Eingabe an den Bürgermeister der Wohnsitzgemeinde (Meldebehörde) vor. Vielmehr handelte es sich um einen Vorgang zwischen dem Bediensteten und seinem Dienstgeber.