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Zulässige Berichtigung bei falscher Programmierung des Computersystems der Finanzverwaltung

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2023/150ÖStZB 2023, 384 Heft 13 v. 30.6.2023

BAO: § 293

StabAbgG: § 7a

Hat die Abgabenbehörde den Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe in falscher Höhe festgesetzt, da im Computersystem der Finanzverwaltung ein falscher Steuersatz implementiert gewesen ist, so beruht die Unrichtigkeit der Festsetzung des Sonderbeitrags auf einem Mangel, der seine Wurzel in der Unkenntnis der Abgabenbehörde über den Programmablauf hat. Dieser Fehler ist daher nach § 293 BAO berichtigungsfähig.

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