BAO: § 293
StabAbgG: § 7a
Hat die Abgabenbehörde den Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe in falscher Höhe festgesetzt, da im Computersystem der Finanzverwaltung ein falscher Steuersatz implementiert gewesen ist, so beruht die Unrichtigkeit der Festsetzung des Sonderbeitrags auf einem Mangel, der seine Wurzel in der Unkenntnis der Abgabenbehörde über den Programmablauf hat. Dieser Fehler ist daher nach § 293 BAO berichtigungsfähig.