BAO: § 229
AbgEO: § 12 Abs 1, § 16, § 17
Werden nach Ausfertigung eines Rückstandsausweises die vorgeschriebenen Abgaben - zum Teil oder zur Gänze - getilgt, stellt dies eine den Anspruch aufhebende Tatsache gem § 12 Abs 1 AbgEO dar. Die Einwendung dieser Tatsache steht insoweit der weiteren Vollstreckung entgegen, die in weiterer Folge gem § 16 AbgEO einzustellen oder - bei teilweiser Tilgung - gem § 17 AbgEO entsprechend einzuschränken ist.