BAO: § 209 Abs 1
Abgabenbehördliche Prüfungen stellen die Verjährungsfrist verlängernde Amtshandlungen dar. Eine solche Amtshandlung ist auch eine Schlussbesprechung und ein Prüfungsbericht. Die Verjährung wird auch durch an den Abgabepflichtigen gerichtete Vorhalte, Anfragen und Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen und Beweismitteln unterbrochen.