WTFG: § 11 Abs 2 Z 3 idF LGBl 2017/7
Gem § 11 Abs 1 WTFG haben alle Gäste, die im Gebiet der Stadt Wien in einer Unterkunft gegen Entgelt Aufenthalt nehmen, die Ortstaxe zu entrichten.
§ 11 Abs 2 Z 3 WTFG enthält hierzu eine bloß demonstrative Aufzählung der sonstigen Unterkünfte und nennt explizit "Camping-, Wohnwagen-, Mobilheimplätze und dgl". Nach der Intention des Gesetzgebers soll "jeglicher Aufenthalt gegen Entgelt von Gästen (bis zu drei Monaten) der Ortstaxepflicht" unterliegen. Dazu erfolgt "eine autonome umfassende Definition der Unterkunft" in § 11 WTFG. Ob ein Aufenthalt in einer Unterkunft eine Beherbergung im Sinne anderer Rechtsvorschriften, zB nach dem Privatrecht, Gewerberecht, Umsatzsteuerrecht, Melderecht, etc darstellt, ist dabei nicht maßgebend. Ebenso wenig ist die Erbringung von Betreuungsleistungen durch den Unterkunftgeber von Bedeutung. Selbst auf eine Nächtigung kommt es zur Begründung der Ortstaxepflicht nicht an.