ALSAG: § 3 Abs 1a Z 6 idF BGBl I 2011/15
§ 3 Abs 1a Z 6 ALSAG idF vor BGBl I 2017/58 verlangt im Zeitpunkt des Einbaus von Material für die Ausnahme von der Beitragspflicht das Vorliegen eines Qualitätssicherungssystems, das gewährleistet, dass eine gleichbleibende Qualität der Baurestmassen gegeben ist.