ZK: Art 239
Bei einer Entscheidung eines bestimmten Falles im Rahmen des Art 239 ZK (Erlass von Einfuhrabgaben) besteht keine Bindung an eine frühere Entscheidung über die Voraussetzung für die Anwendung des Art 220 ZK (Absehen von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung).