FinStrG: § 150 Abs 4
Wurde ein Erkenntnis mündlich verkündet, so ist gem § 150 Abs 4 FinStrG idF des FVwGG 2012 die Erhebung einer Beschwerde dagegen innerhalb einer Woche bei der Behörde, die das anzufechtende Erkenntnis erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.