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Mündliche Erklärung anlässlich Einsichtnahme in Finanzstrafakt - ohne Protokoll keine Beschwerdeanmeldung

Erkenntnisse des VwGHBearbeiter: Mag. Birgit Bleyer, LL. MÖStZB 2019/169ÖStZB 2019, 419 Heft 14 v. 15.8.2019

FinStrG: § 150 Abs 4

Wurde ein Erkenntnis mündlich verkündet, so ist gem § 150 Abs 4 FinStrG idF des FVwGG 2012 die Erhebung einer Beschwerde dagegen innerhalb einer Woche bei der Behörde, die das anzufechtende Erkenntnis erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.

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