KommStG: § 11 Abs 2, § 15 Abs 1 idF BGBl I 2009/20
BAO: § 119
Die in § 11 Abs 2 KommStG normierte Pflicht zur Selbstberechnung und Entrichtung der Kommunalsteuer stellt nicht zugleich auch eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht iSd § 119 BAO dar.