vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Unterlassung der Entrichtung von Kommunalsteuer - keine Strafbarkeit nach § 15 Abs 1 KommStG

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2019/151ÖStZB 2019, 378 Heft 13 v. 1.7.2019

KommStG: § 11 Abs 2, § 15 Abs 1 idF BGBl I 2009/20

BAO: § 119

Gemäß § 15 Abs 1 KommStG idF BGBl I 2009/20 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht die Kommunalsteuer verkürzt. Die Tat wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung bis zum Zweifachen des verkürzten Betrages, höchstens aber € 50.000,-, bei fahrlässiger Begehung bis zum Einfachen des verkürzten Betrages, höchstens aber € 25.000,-, beträgt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte