KommStG: § 11 Abs 2, § 15 Abs 1 idF BGBl I 2009/20
BAO: § 119
Gemäß § 15 Abs 1 KommStG idF BGBl I 2009/20 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht die Kommunalsteuer verkürzt. Die Tat wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung bis zum Zweifachen des verkürzten Betrages, höchstens aber € 50.000,-, bei fahrlässiger Begehung bis zum Einfachen des verkürzten Betrages, höchstens aber € 25.000,-, beträgt.