UStG: § 1 Abs 1 Z 1, § 4
EStG 1988: § 3 Abs 1 Z 3 lit b und c
Kommt den Zuschussgebern als Leistungsempfängern ein verbrauchsfähiger Nutzen (speziell auf den Zuschussgeber zugeschnittene Bücher) zu, besteht zwischen dem Zuschussempfänger und dem Zuschussgeber eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung und die Förderungsbeiträge sind daher nicht umsatzsteuerfrei, selbst wenn die Bücher in der Folge vom Zuschussgeber an "ausgesuchte Personen" verschenkt werden.