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Upstream-Verschmelzung des Gruppenträgers auf eine nicht gruppenzugehörige Körperschaft

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2016/283ÖStZB 2016, 491 Heft 17 v. 5.9.2016

KStG: § 9 Abs 9

BAO: § 19 Abs 1

Die Verschmelzung eines Gruppenträgers im Rahmen eines Upstream-Mergers mit einer gruppenfremden Gesellschaft führt zur Beendigung der Gruppe. Die Gruppe kann somit nicht "nahtlos" mit der aufnehmenden Gesellschaft als neuer Gruppenträgerin fortgesetzt werden.

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