KStG: § 9 Abs 9
BAO: § 19 Abs 1
Die Verschmelzung eines Gruppenträgers im Rahmen eines Upstream-Mergers mit einer gruppenfremden Gesellschaft führt zur Beendigung der Gruppe. Die Gruppe kann somit nicht "nahtlos" mit der aufnehmenden Gesellschaft als neuer Gruppenträgerin fortgesetzt werden.