EStG: § 17 Abs 6
VO BGBl II 2001/382
Gemäß § 74 AMG dürfen Pharmareferenten bei Ausübung ihrer Tätigkeit keine Bestellungen von Arzneimitteln entgegennehmen. Nach § 73 AMG umfasst die Tätigkeit eines Pharmareferenten einerseits Vermittlung von Angaben, die die Fachinformationen gem § 15 AMG zu enthalten hat und andererseits die unverzügliche Übermittlung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Informationen gem § 75a AMG betreffend Marktüberwachung und Pharmakovigilanz (§ 73 Abs 2 AMG).