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BFG: Kammerumlage 1 verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz

Erkenntnisse des BFGBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2016/275ÖStZB 2016, 469 Heft 15 und 16 v. 24.8.2016

WKG: § 122 Abs 1

Die Kammerumlage gem § 122 Abs 1 WKG (Kammerumlage 1 = KU 1) ist Teil eines Mischsystems zur Finanzierung der Kammer. Sie ist keine Gebühr für Kammerleistungen, sondern wie eine Steuer unabhängig von der Inanspruchnahme konkreter Leistungen zu entrichten.

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