WKG: § 122 Abs 1
Die Kammerumlage gem § 122 Abs 1 WKG (Kammerumlage 1 = KU 1) ist Teil eines Mischsystems zur Finanzierung der Kammer. Sie ist keine Gebühr für Kammerleistungen, sondern wie eine Steuer unabhängig von der Inanspruchnahme konkreter Leistungen zu entrichten.