UmgrStG: § 21, § 32 Abs 2
Bei mehreren unterschiedlichen Betätigungen einer Körperschaft entsteht kein "Einheitsbetrieb", vielmehr kann auch eine § 7 Abs 3 KStG-Körperschaft mehrere Betriebe bzw Teilbetriebe aufweisen. Diese Mehrbetriebsbetrachtung ergibt sich nicht nur aus dem Umgründungssteuergesetz, sondern ist auch für die Liebhabereibeurteilung von Bedeutung.