EStG 1988: § 3 Abs 2, § 16 Abs 2, § 20 Abs 2
Sofern im Jahr des Zuflusses von Arbeitslosengeldern ein höherer Steuersatz - aufgrund des besonderen Progressionsvorbehaltes des § 3 Abs 2 EStG 1988 - zur Anwendung kam, sind Rückzahlungen von (zu Unrecht erhaltenen) Arbeitslosengeldern als Abzugsposten (Werbungskosten)