WFG 1984: § 53 Abs 3
Bei Beantwortung der Frage, ob die Wohnnutzfläche eines Hauses die für die Gebührenbefreiung maßgebenden 130 m2 überschreitet, sind bei der Wohnnutzfläche auch Kellerräume zu berücksichtigen, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind.