FLAG: § 3 idF BGBl I 2005/100
NAG: § 8, § 9 Abs 1 Z 2, § 54 Abs 1, § 57
Nach § 3 FLAG idF des Fremdenrechtspaketes 2005 haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, einschließlich Staatenloser, nur mehr dann Anspruch auf die Familienbeihilfe, wenn sie zur Niederlassung in Österreich berechtigt sind (vgl §§ 8 und 9 NAG).