EStG: § 19 Abs 1
BAO: § 184
Erhält ein Taxiunternehmer Vorauszahlungen, wie etwa betreffend die Rückfahrt vom Flughafen schon anlässlich der Hinfahrt, so erweist es sich als rechtsrichtig, diese Vorauszahlung bereits zum Zeitpunkt der Zahlung zu verbuchen. Dass insoweit dann am Tag der Erbringung der Leistung (Rückfahrt) keine Losung aufscheint, ist ebenso zutreffend und kann sohin weder eine Mangelhaftigkeit der Buchführung belegen noch eine Schätzungsberechtigung auslösen.