ALSAG: § 3 Abs 1a Z 7
ÖkostromG: § 5 Abs 1
Bei untrennbarer Verbindung mit anderem Abfall unterliegen auch Abfälle mit hohem biogenen Anteil der Altlastenbeitragspflicht. Der in § 3 Abs 1a Z 7 ALSAG enthaltene Hinweis auf das ÖkostromG dient (nur) der Umschreibung des Begriffes "Abfälle mit hohem biogenen Anteil"; dass damit aber etwa die Zuständigkeit der Vollzugsbeh nach dem ÖkostromG zur Entscheidung über die Frage, ob der hier definierte Abfall dem Altlastenbeitrag unterliege oder nicht, begründet werden sollte, lässt sich weder dem Wortlaut noch der Systematik oder dem Sinn des Gesetzes entnehmen.