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AbgHaftung bei faktischer Geschäftsführung durch nicht zu handelsrechtlichen Gf bestellte Personen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2010/465ÖStZB 2010, 669 Heft 23 v. 1.12.2010

BAO §§ 9, 80

1. Der vertretungsbefugte Gf ist von seiner Verantwortung zur Entrichtung der Abg nicht deshalb befreit, weil die Geschäftsführung - sei es aufgrund eines eigenen Willensent-

Seite 669


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