BAO §§ 9, 80
1. Der vertretungsbefugte Gf ist von seiner Verantwortung zur Entrichtung der Abg nicht deshalb befreit, weil die Geschäftsführung - sei es aufgrund eines eigenen Willensent-
Seite 669
BAO §§ 9, 80
1. Der vertretungsbefugte Gf ist von seiner Verantwortung zur Entrichtung der Abg nicht deshalb befreit, weil die Geschäftsführung - sei es aufgrund eines eigenen Willensent-
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