EStG 1988: § 16 Abs 1
Geht ein AN einer KapGes, an der er selbst beteiligt ist, zugunsten dieser Ges eine Bürgschaft ein, ist für die Bürgschaftsübernahme im Allgemeinen davon auszugehen, dass diese durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. In diesem Fall sind die Aufwendungen aufgrund des Schlagendwerdens der Bürgschaft nicht als Werbungskosten anzusehen.