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Neuerungsverbot vor dem VwGH; Familienbeihilfenanspruch von Flüchtlingen ohne Aufenthaltstitel

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2010/455ÖStZB 2010, 653 Heft 22 v. 15.11.2010

VwGG § 41 Abs 1

FLAG § 3 Abs 2

1. Der Tatbestand, welcher der Beh aufgrund der durchgeführten Beweise sowie aufgrund des ihr zugänglichen Aktenmaterials - zu dessen Verwertung sie nach dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens verpflichtet ist - vorgelegen war, muss, wenn die Beurteilung der Rs durch den VwGH einsetzt, von diesem so betrachtet werden, wie er sich der Beh zur Zeit der Fällung ihrer Entscheidung dargestellt hatte. Nach Fällung der Berufungsentscheidung zutage getretene Neuerungen können vom VwGH idR nicht berücksichtigt werden (vgl E 25. 3. 1994, 92/17/0298, sowie 24. 5. 1996, 92/17/0126, mwN). Der VwGH ist nach seiner stRsp an den von der bel Beh angenommenen Sachverhalt insofern nicht gebunden, als der Sachverhalt von dieser in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde, der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung bedarf oder Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die Beh zu einem anderen B hätte kommen können (vgl etwa E 7. 2. 1950, 819/49 Slg 1339/A). Hatte die Beh im Zeitpunkt der Erlassung eines angef B keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein Antrag eines Mitbeteiligten auf Gewährung von Familienbeihilfe vom 13. 11. 2007 mit B des FA Bruck/Eisenstadt/Oberwart vom 8. 4. 2008 rechtskräftig abgewiesen worden wäre, stellt das Vorbringen der Amtsbeschwerde, die Beh habe mit dem angef B die Rechtskraft jenes vom 8. 4. 2008 missachtet, eine im vwg Verfahren nach § 41 Abs 1 VwGG unzulässige Neuerung dar (vgl etwa auch E 20. 2. 1992, 91/19/0009, betreffend die unzulässige Neuerung einer Unzuständigkeit der bel Beh).

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