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KommSt-Haftung des Gf bei "de facto"-Geschäftsführung durch Betriebserwerber

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2010/436ÖStZB 2010, 625 Heft 21 v. 2.11.2010

KommStG § 6a

WAO: §§ 7, 54

1. Nach der stRsp des VwGH zur Vertreterhaftung - die Best des § 6a KommStG entspricht insofern der bisherigen Rechtslage nach § 7 WAO sowie der Rechtslage nach §§ 9, 80 BAO - hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die AbgBeh eine schuldhafte Verletzung iSd § 7 Abs 1 WAO annehmen darf. Eine schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten ist anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe darlegen kann, aufgrund derer ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich gewesen ist; den Vertreter trifft dabei eine qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungspflicht (vgl für viele E 30. 9. 2009, 2007/13/0048, mwN).

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