GGG §§ 14, 18
JN § 58
Die Wendung in einem Räumungsvergleich, "Sollte die Räumung nicht bis längstens 31. 3. 2005 erfolgen, ist der oben genannte Zahlungsverzicht (Mietzins- und Betriebskostenzinsen) hinfällig", kann nur so verstanden werden, dass für den Fall des Verbleibs der Mieterin über den Räumungstermin hinaus für die Zeit davor, für die als Anreiz für die Räumung Mietzins und Betriebskosten erlassen werden sollten, und eben auch für die Zeit nach dem Räumungstermin für die weitere Nutzung des Bestandobjektes die ursprünglich vereinbarten monatlichen Zahlungen weiter zu entrichten sind. Eine zeitliche Begrenzung der vereinbarten Leistung für die Zeit nach dem Räumungstermin ist im Vergleichstext nicht enthalten. Mit Rücksicht darauf, dass sich angesichts der eindeutigen Formulierung aus dem Vergleichstext selbst eine von vornherein feststehende, bestimmte zeitliche Begrenzung der vereinbarten Leistung nicht ergibt, somit im vorliegenden Vergleich eine Zahlungspflicht der (ehemaligen) Mieterin ohne zeitliche Begrenzung begründet wurde, ist die Beh zutreffend davon ausgegangen, dass die in Rede stehende Formulierung des Vergleiches als werterhöhend iSd § 18 Abs 2 Z 2 GGG zu beurteilen und das Zehnfache der Jahresleistung für die Berechnung der erhöhten Pauschalgeb heranzuziehen ist (vgl die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, aaO in E 54. zu § 18 GGG zitierte Rsp).