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Keine rückwirkende GerichtsgebErhöhung durch Abschluss eines höherwertigen Vergleichs nach dem 1. 10. 1999 durch den Bund

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2010/413ÖStZB 2010, 602 Heft 21 v. 2.11.2010

EStG 1988: § 19 Abs 1

§ 10 Z 1 GGG hatte bis zum 1. 10. 1999 auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sind befreit:

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