EStG 1988: § 37 Abs 5
TabMG 1968: § 16 Abs 3 lit f, § 26
Dass nach den allgemeinen Vertragsbedingungen für Tabaktrafikanten ua der Vertrag "jedenfalls durch den Tod des Tabaktrafikanten erlischt" und unter den Voraussetzungen des § 26 TabMG das durch den Tod eines Tabakverschleißers frei gewordene Tabakverschleißgeschäft an einen sich darum bewerbenden Angehörigen zu vergeben ist, bewirkt nicht, dass bei Veräußerung einer Tabaktrafik durch die Erben einer Tabaktrafikantin der Veräußerungserlös aufgrund des § 37 Abs 5 EStG 1988 dem begünstigten Hälftesteuersatz zu unterziehen wäre, weil die Erben infolge Nichterfüllung der Voraussetzungen die Tabaktrafik nicht übernehmen konnten.