EStG 1988: § 29 Z 1
Bei letztwillig vermachten Renten trifft den Erben die Verpflichtung zur Rentenzahlung aus dem Rechtsgrund der Annahme der Erbschaft und nicht aus dem Gesetz, sodass die Leibrentenzahlung als sonstiger Bezug stpfl ist. Gleiches gilt für den Legatar in Ansehung eines Legates.